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§ 1 Angebot und
Vertragsabschluss
1. Angebote des Busunternehmens sind,
soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer
Form oder mündlich erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer
Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen
zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht
der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt
der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande,
wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme
erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen
Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages
maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages
vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten
Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die
Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern,
Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer
seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen
Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll-
und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der
sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen
des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände,
die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit
die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar
sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung
des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform
oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§ 4 Preise und
Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren,
Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis
enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen
werden zusätzlich berechnet.
4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder
Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Rücktritt
und Kündigung durch den Besteller
1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten.
Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann,
wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu
vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis
einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe
bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes,
der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch
andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt
pauschalieren:
Bei einem Rücktritt
a. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 20 % des Fahrpreises;
b. vom 29. -15. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 30 % des Fahrpreises;
c. vom 14. -7. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 40 % des Fahrpreises;
d. ab dem 6. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 60% des Fahrpreises;
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt
auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen
ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende
Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. Kündigung
a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt
notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar
sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt,
den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen
verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste
zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung
nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.
Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im
Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden
diese vom Besteller getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen,
wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem
Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer
eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten
und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern
letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von
Interesse sind.
§ 6 Rücktritt
und Kündigung durch das Busunternehmen
1. Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten,
wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu
vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In
diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen
ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn
die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder
durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B.
Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten,
Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung
durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,
Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende
Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den
Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt
wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt
oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers
hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern,
wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für
das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei
Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die
Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene
Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem
Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für
den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Haftung
1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung
der Beförderung.
2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen
durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung
oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare
Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge,
Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme
oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,
Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende
Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben
unberührt.
§ 8 Beschränkung
der Haftung
1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen
wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben
§ 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist
begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen
Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden
bis 4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen
Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge,
ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen
Mietpreis begrenzt.
2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden
ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte
Person 1.000,00 € übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben
keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit
diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers
oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die
Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen
frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen
Sachverhalte beruhen.
§ 9 Gepäck
und sonstige Sachen
1. Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige
Sachen werden mitbefördert.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste
mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller,
wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen
zu vertreten sind.
§ 10 Verhalten
des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten
seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen
des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen
des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung
ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen
eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder
für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen
die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar
ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber
dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls
dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen
zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen
im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden
zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 11 Gerichtsstand
und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
2. Gerichtsstand
a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist Gerichtsstand Nürnberg.
b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls Nürnberg.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das
Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 12 Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
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